Förderungsmöglichkeiten für Unternehmen

Unternehmen können staatliche Förderungen, wie z.B. die Überbrückungshilfe 3, auch für Luftdesinfektionsgeräte beantragen, um die langfristige Betriebsfähigkeit zu sichern und um Personal sowie Kunden zu schützen.

Überlegen Sie in Ihrem Betrieb wirksam für gesunde, frische Raumluft zu sorgen – frei von Viren, Bakterien, Schadstoffen wie Tabakrauch, Feinstaub oder auch Gerüchen?

Dann profitieren Sie von der Corona-Überbrückungshilfe III bei der Umsetzung dieses Vorhabens!
Denn nach Überarbeitung der Förderbedingungen zählt nun auch die Anschaffung eines Luftreinigers im Rahmen eines Hygienekonzeptes zum Schutz vor Coronaviren zu den förderfähigen Kosten, sofern dieser nach dem 1. Januar 2021 angeschafft wurde.

Wer kann Förderungen beantragen?

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aller Branchen können die Förderung in Anspruch nehmen. Zielgruppe sind vor allem Unternehmen, deren Umsatzeinbußen sich aktuell (auf Monatsbasis) >30/50/70% belaufen, welche voraussichtlich auch die kommenden Monate (März/April/Mai/Juni 2021) bestehen bleiben: 

  • Gastronomiebetriebe
  • geschlossener Einzelhandel
  • Tattoo Studios
  • Handyshops
  • Reisebüros
  • Hotels und Pensionen
  • Juweliere
  • weitere Branchen. 

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Mehr Informationen zu den Corona-Überbrückungshilfen III finden Sie hier.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung ist unternehmensspezifisch und richtet sich nach den Umsatzeinbußen der Fördermonate im Vergleich zu den jeweiligen Monaten im Jahr 2019. Die Förderung ist gestaffelt und beträgt bis zu 90% der förderfähigen Fixkosten, z.B. zur Anschaffung und zum Betrieb von Luftreinigern.

Die Corona-Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 90 % bei Umsatzeinbußen > 70 %
  • bis zu 60 % bei Umsatzeinbußen ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % bei Umsatzeinbußen ≥ 30 % und < 50 %.

Luft- und Oberflächenreinigung von Airvendo

Unsere Luft- und Oberflächenreinigung sind ideal geeignet für Ihr Hygienekonzept und somit förderfähig nach den Richtlinien der Corona-Überbrückungshilfen.
Denn laut Umweltbundesamt können Luftreiniger unterstützend als Maßnahme zur Filterung der Luft von Coronaviren angewandt werden, um in Innenräumen die Konzentration von Aerosolen und somit das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 zu minimieren.

Unsere Reinigungsgeräte sind als Deckengeräte (Deckeneinbau oder Deckenunterbau), als Wandgeräte oder als Standluftreiniger erhältlich.

Filterung auch von anderen Viren und Bakterien aus der Raumluft -> mehr Sicherheit für Patienten/ Kunden in Arztpraxen, Kliniken, Apotheken, Ladengeschäften, Ämtern bzw. in allen Räumen, in denen viele Menschen sich treffen und aufhalten

Filterung von Tabakrauch (z.B. in Raucherräumen/ -lounges) –> Verbesserung der Luftqualität für Raucher und Nichtraucher etwa in Spielhallen, Casinos, der Gastronomie oder in Aufenthaltsräumen im Büro

Filterung von schlechten Gerüchen -> mehr Wohlbefinden und Genuss für Kunden und Mitarbeiter etwa in Restaurants, Kliniken, Umkleide- und Aufenthaltsräumen

Jetzt durch die Corona-Überbrückungshilfen III gefördert im Rahmen eines durchdachten Hygienekonzeptes zum Schutz vor Coronaviren.

Corona-Überbrückungshilfen III

- abermals verlängert und erheblich vereinfacht!

Neuerungen:

Zuschüsse für Fixkosten für Monate mit Umsatzeinbrüchen von mindestens 30 % zwischen November 2020 und Juni 2021

Antragsberechtigt sind auch größere Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Mio. Euro (für betroffene Unternehmen etwa des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie oder Gastronomie entfällt diese Grenze im Falle von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses).

1,5 Millionen Euro monatlicher Förderhöchstbetrag (innerhalb der Grenzen der EU-Beihilferegeln)

Erweiterte Erstattungsfähigkeit von Fixkosten: z.B. auch Investitionen für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Rahmen eines Hygienekonzeptes bis zu 20.000 Euro monatlich (auch rückwirkend bis März 2020); einmalig bis zu 20.000 Euro für Investitionen in Digitalisierung, etwa zum Aufbau eines Onlineshops

Zusätzliche Regelungen für die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, den stationären Einzelhandel sowie die pyrotechnische Industrie

Antragsstellung:

Ende der Antragsfrist für Überbrückungshilfe III: 31. August 2021
(Neu: Ende der Antragsfrist für Überbrückungshilfe II: 31. März 2021;
Ende der Frist für Änderungsanträge für Überbrückungshilfe II: 31. Mai 2021)

Antragsstellung durch einen Steuerberater/in, Wirtschaftsprüfer/in, Rechtsanwalt/in oder einen vereidigten Buchprüfer/in; Bezuschussung der Kosten

Nähere Informationen finden Sie hier.

Abschlagszahlungen:

Es werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Förderung gewährt, monatlich bis zu 100.000 Euro.

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